Die „Anforderung“ ist einer Klage des MobZ vorgeschaltet. Bevor das MobZ vor Gericht eine Klage zur Einschränkung des Rechts des Mobilisierten, ein Auto zu fahren, anstrengt, muss die „Anforderung“ zugestellt werden.
Wenn ein Bürger nicht beim MobZ erscheint, die „Musterung“ nicht absolviert oder die gespeicherten Daten nicht innerhalb von 60 Tagen abgleicht, kontaktiert das MobZ die Polizei mit der „Anforderung“, den „Verweigerer“ auszuliefern. Ist die Zustellung nicht möglich, sendet das MobZ innerhalb von 5 Tagen die gleiche „Anforderung“ in Papierform per Post an den „Verweigerer“.
Gleichzeitig gilt der Tag des Vermerks in der Postnachricht über die Unmöglichkeit der Zustellung der MobZ-„Anforderung“ an die Adresse des Ortes, Wohnsitzes oder Aufenthalts der Person, wenn diese Person der MobZ keine andere Adresse mitgeteilt hat, als Tag der Zustellung der MobZ-„Anforderung“. Danach wäre es rechtlich korrekt, die Klage zum Entzug des Rechts einer Person, ein Auto zu führen, vor Gericht einzureichen.
Quelle: https://t.me/ukraina_ru/197231
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